Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 5.
Die Land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen dürfen die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler in der Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ (ausgenommen Kärnten) und in der Fachrichtung „Landwirtschaft“ (nur in Kärnten) in Fällen dringendsten Bedarfes bis zu 10 vH überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10009064
Dokumentnummer
NOR12113666
alte Dokumentnummer
N6199761396J
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