§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molkereifachmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fachkunde

§ 5.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Milchbildung und -gewinnung,
  2. 2. Produktionsverfahren und -abläufe zur Herstellung von Trinkmilch und Milcherzeugnissen,
  3. 3. Maschinen, Anlagen und Einrichtungen,
  4. 4. Rechtsvorschriften und Marketing.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Milchgewinnung, Produktionsablauf

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007418

Dokumentnummer

NOR12081185

alte Dokumentnummer

N5199328522J

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