Fachkunde
§ 5.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Milchbildung und -gewinnung,
- 2. Produktionsverfahren und -abläufe zur Herstellung von Trinkmilch und Milcherzeugnissen,
- 3. Maschinen, Anlagen und Einrichtungen,
- 4. Rechtsvorschriften und Marketing.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Milchgewinnung, Produktionsablauf
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007418
Dokumentnummer
NOR12081185
alte Dokumentnummer
N5199328522J
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