Fachrechnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Grundlagen der Gleichstromtechnik,
- b) Grundlagen der Wechselstromtechnik,
- c) Meßtechnik,
- d) Stromversorgungsanlagen,
- e) Zahlensysteme.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10006900
Dokumentnummer
NOR12075272
alte Dokumentnummer
N51987194190
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