§ 5 Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker für Schwachstrom

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Grundlagen der Gleichstromtechnik,
  2. b) Grundlagen der Wechselstromtechnik,
  3. c) Meßtechnik,
  4. d) Stromversorgungsanlagen,
  5. e) Zahlensysteme.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10006900

Dokumentnummer

NOR12075272

alte Dokumentnummer

N51987194190

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