§ 5 Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen

§ 5.

(1) Ergibt die im Einklang mit den Vorschriften des § 4 durchgeführte Prüfung aller möglichen Maßnahmen, dass, nachdem partielle Betriebsbeschränkungen in Betracht gezogen worden sind, zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge durch Betriebsbeschränkungen ausgeschlossen werden müssen, gelten für den betreffenden Flughafen statt des in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, ABl. Nr.  L 240 vom 24.08.1992 S. 8, vorgesehenen Verfahrens die im Abs. 2 festgelegten Vorschriften.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovationen und Technologie kann zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, dass

  1. 1. sechs Monate nach In-Kraft-Treten der Verordnung auf dem betreffenden Flughafen keine im Vergleich zur entsprechenden Vorjahresperiode zusätzlichen Dienste mit knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen mehr zugelassen werden, und
  2. 2. gegebenenfalls frühestens sechs Monate nach Ablauf der gemäß lit. a) genannten Frist von den Haltern die Zahl der Flugbewegungen der nur knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeuge, die den betreffenden Flughafen anfliegen, um jährlich bis zu 20% der ursprünglichen Gesamtzahl an Flugbewegungen zu reduzieren sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20004102

Dokumentnummer

NOR40064448

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