§ 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Lehrpläne

§ 5.

(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien die Bezeichnung „Studienplan“ führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

  1. 1. die allgemeinen Bildungsziele,
  2. 2. die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,
  3. 3. den Lehrstoff,
  4. 4. die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und
  5. 5. die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),
  6. 6. soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt

  1. 1. an den höheren Lehranstalten dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),
  2. 2. an den Akademien dem Ständigen Ausschuß.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen der Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR12126148

alte Dokumentnummer

N7199644248L

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