§ 5 Lampenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1992

Schadstoffbegrenzung

§ 5.

(1) Leuchtstofflampen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Arsen- und Cadmiumgehalt 0 mg pro Lampe nicht übersteigt. Die Grenzwerte für Arsen und Cadmium gelten auch dann als eingehalten, wenn bedingt durch produktionstechnische Materialverunreinigungen 1 ppm, bezogen auf das Lampengewicht, nicht überschritten wird.

(2) Leuchtstofflampen dürfen ab dem 1. Jänner 1996 nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 15 mg pro Lampe nicht übersteigt.

Schlagworte

Arsengehalt

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010690

Dokumentnummer

NOR12135793

alte Dokumentnummer

N8199219571J

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