Fachzeichnen
§ 5.
Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe zu umfassen:
- 1. Maßstäbliches Zeichnen im Grundriß, Aufriß und Schnitt von Werkstücken einschließlich Konstruktionen von Stiegenanlagen,
- 2. Anfertigen von Schablonen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Zeichnen
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006734
Dokumentnummer
NOR12073416
alte Dokumentnummer
N51982172290
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