§ 5 KSG

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Nationaler Klimaschutzbeirat

§ 5.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Nationalen Klimaschutzbeirat einzurichten.

(2) Der Nationale Klimaschutzbeirat hat das Nationale Klimaschutzkomitee in seinen Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 zu beraten.

(3) Der Nationale Klimaschutzbeirat setzt sich aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes, des Umweltbundesamtes, von Österreichs Energie, des Verbandes Erneuerbare Energie Österreich, der Wissenschaft, drei Vertretern der Bundesländer sowie drei Vertretern österreichischer Umweltschutzorganisationen zusammen. Er fasst seine Empfehlungen mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens sechs Vertretern. Für die Tätigkeit der Vertreter wird keine Entschädigung geleistet. Die näheren Modalitäten regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Nationalen Klimaschutzbeirat bei seiner ersten Sitzung beschlossen wird.

(4) § 4 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007500

Dokumentnummer

NOR40132325

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