§ 5.
(1) Der Beirat (§ 2) besteht aus einem Vorsitzenden und vier Vertretern der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten Personen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestellter Vertreter. Die übrigen Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der Vereinigungen der Kriegsopfer, eines hievon aus dem Kreise der versorgungsberechtigten Kriegsblinden, zu bestellen. Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(2) Für die Erstattung von Vorschlägen im Sinne des Abs. 1 sind die Vereinigungen der Kriegsopfer berechtigt, die gemäß ihren Statuten für das ganze Bundesgebiet gebildet sind und ausschließlich die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten Personen zum Ziele haben. Bestehen mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so haben sie ihre Vorschläge einvernehmlich abzugeben. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung über das Vorschlagsrecht entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahlen dieser Vereinigungen. Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung“ auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu machen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes dauernd vernachlässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Vereinigungen der Kriegsopfer, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrkosten und des nachgewiesenen Verdienstentganges.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10008181
Dokumentnummer
NOR12094503
alte Dokumentnummer
N6196011396A
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