§ 5 KontRegG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Führung des Kontenregisters

§ 5.

(1) Das Kontenregister ist automationsunterstützt zu führen. Die erfassten Daten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für das Kontenregister. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.

(3) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für das Kontenregister gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40205305

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