§ 5 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.2003

Erhebungsart

§ 5

(1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale
  1. a) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage I zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
  2. b) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale), Punkt 2 (Beschäftigte) und Punkt 3 (Arbeitskosten und Verdienste) der Anlage I zu dieser Verordnung sowie gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 lit. c durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. c) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 6 (Umsatz) der Anlage I zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
  4. d) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage I zu dieser Verordnung sowie § 4 Abs. 1 Z 4 lit. b durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom "Arbeitsmarktservice Österreich" (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz);
  1. 2. die übrigen Merkmale durch Befragung bei den statistischen Einheiten.

(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs.1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.

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