Anpassungen oder Ergänzungen von Daten
§ 5.
(1) Der Anspruch auf den Klimabonus besteht dem Grunde nach nur auf Basis jener Daten, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen.
(2) Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Abs. 1 können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle entsprechend Abs. 1 bereits durchgeführt wurden. Die anspruchsberechtigte Person hat der BMK diesen Umstand durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(3) Auf Veranlassung der jeweils anspruchsberechtigten Person hat die BMK Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG, welche dazu dienen, die Auszahlung des Klimabonus durchzuführen, wie insbesondere Kontodaten, vorzunehmen. Die anspruchsberechtigte Person hat die Notwendigkeit der Anpassung oder Ergänzung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(4) Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der BMK zu dokumentieren.
(5) Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen oder eine Rückforderung durchzuführen, hat die BMK innerhalb von acht Wochen ab erfolgter Anpassung oder Ergänzung der Daten die Auszahlung vorzunehmen oder die Rückforderung gemäß § 10 zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20011928
Dokumentnummer
NOR40244817
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