Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 5.
- 1. Beide Teile werden Vorsorge treffen, daß im gegenseitigen Eisenbahnverkehre den Gütersendungen Stammerklärungen beigegeben werden, die der Zollstelle des anderen Teiles auszufolgen sind; doch behält man sich vor, für kurze Durchzugsstrecken Ausnahmen von der Beibringung von Stammerklärungen zu vereinbaren.
- 2. Bei der Ankunft eines jeden, außer dem Dienstwagen, beladene Wagen führenden Zuges hat die den Verkehr über die Zollgrenze vermittelnde Eisenbahn dem Zollamte des anderen Teiles eine Zugliste nach Muster a (Anm.: Muster nicht darstellbar) zu überreichen.
- 3. Den auf dem Gebiete des anderen Teiles gelegenen Zollstellen ist vor der Abfahrt jedes, außer dem Dienstwagen beladene Wagen führenden Zuges nach dem Nachbarstaate ein Zugzettel nach Muster b (Anm.: Muster nicht darstellbar) zu übergeben.
- 4. Der Anfertigung sonstiger Zollbegleitpapiere durch die Eisenbahn für Zwecke des Nachbarstaates bedarf es nicht.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003742
Dokumentnummer
NOR12041407
alte Dokumentnummer
N3192310995O
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