Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
§ 5.
(1) Vor Erteilung der Konzession sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG.) zu hören:
- a) jene Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres und die Kraftfahrlinienunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
- b) die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Konzession zuständig ist (§ 3),
- c) die Gemeinden, in deren Gebiet der Ausgangs- oder der Endpunkt der geplanten Linie liegt,
- d) die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, durch deren Gebiet die Linie geführt wird,
- e) die Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
- f) die Landwirtschaftskammern,
- g) die Kammern für Arbeiter und Angestellte und
- h) die Landarbeiterkammern.
(2) Von den in Abs. 1 lit. b und e bis h genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen.
(3) Den im Abs. 1 genannten Stellen ist eine Frist von mindestens 30 Tagen, höchstens 60 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Schlagworte
Ausgangspunkt
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068579
alte Dokumentnummer
N5195217470L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)