§ 5 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

§ 5.

(1) Vor Erteilung der Konzession sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG.) zu hören:

  1. a) jene Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres und die Kraftfahrlinienunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
  2. b) die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Konzession zuständig ist (§ 3),
  3. c) die Gemeinden, in deren Gebiet der Ausgangs- oder der Endpunkt der geplanten Linie liegt,
  4. d) die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, durch deren Gebiet die Linie geführt wird,
  5. e) die Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
  6. f) die Landwirtschaftskammern,
  7. g) die Kammern für Arbeiter und Angestellte und
  8. h) die Landarbeiterkammern.

(2) Von den in Abs. 1 lit. b und e bis h genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen.

(3) Den im Abs. 1 genannten Stellen ist eine Frist von mindestens 30 Tagen, höchstens 60 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Schlagworte

Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068579

alte Dokumentnummer

N5195217470L

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