jetzt § 6
§ 5.
(1) Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die Finanzbehörden in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
- 1. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften privilegierte Personen und Einrichtungen,
- 2. bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 3 Z 1 NoVAG 1991,
- 3. bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 Abs. 1 und § 12a NoVAG 1991.
(2) Bei Vergütungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 kann das Setzen einer Zulassungssperre in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge entfallen, sofern keine steuerlichen Bedenken bestehen.
(3) Diese von den Finanzbehörden zu setzende Zulassungssperre betrifft die in § 1 Z 1 bis 9 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.
jetzt § 6
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021
Gesetzesnummer
20006083
Dokumentnummer
NOR40102713
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