§ 5 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Ausrüstung und Kennzeichnung

§ 5

(1) Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sowie mit Wärmeisolierungen versehene Versandbehälter sind mit verläßlich wirkenden Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, welche ein Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes und der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur innerhalb einer sicherheitstechnisch zulässigen Toleranz und sonstige den sicheren Betrieb beeinträchtigende Zustände zuverlässig verhindern, sofern nicht solche Zustände auf Grund der technischen Gegebenheiten ausgeschlossen sind.

(2) Dampfkessel und Druckbehälter sind gegen die Verbindungsleitungen zu anderen Anlagen absperrbar auszuführen, es sei denn, daß auf Grund der Größe der Verbindungsleitungen oder einer besonderen Betriebsweise keine Absperrvorrichtungen angeordnet werden können. In diesem Fall gelten diese Verbindungsleitungen als Teile des Dampfkessels oder Druckbehälters.

(3) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter sind ferner mit jenen Ausrüstungsteilen zu versehen, die die Durchführung von Druckprüfungen und Untersuchungen sowie eine ausreichende Wartung ermöglichen.

(4) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter müssen eine Kennzeichnung aufweisen, die alle für den Betrieb und die Überwachung wesentlichen Angaben enthält.

(5) Druckgeräte sind gegen Korrosionen, welche die Sicherheit gefährden können, hinreichend zu schützen.

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