§ 5 Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1979

§ 5.

(1) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder importierte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10002448

Dokumentnummer

NOR12031643

alte Dokumentnummer

N2197922555S

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