§ 5 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

Hersteller

§ 5.

(1) Die Kennzeichnung hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder die Firma des Herstellers und
  2. 2. den Ort, bei ausländischen Herstellern auch das Land, in dem der Hersteller ansässig ist.

(2) Bei Arzneispezialitäten, die in einer inländischen öffentlichen Apotheke hergestellt werden, hat die Kennzeichnung statt der Angaben gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der Apotheke zu enthalten.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Herstellers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Hersteller“ voranzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133412

alte Dokumentnummer

N8198415433L

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