§ 5 Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung von bestimmten Lampen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 5.

Die Pflicht zur Ausfolgung des Pfandbetrages gilt nur für Altlampen, die gemäß § 2 gekennzeichnet sind und im Inland in Verkehr gebracht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010588

Dokumentnummer

NOR12135039

alte Dokumentnummer

N8199010017L

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