§ 5 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

Interventionsmaßnahmen

§ 5.

(1) Im Fall einer radiologischen Notstandssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG auf Basis der Evaluierung der Lage erforderlichenfalls Interventionsmaßnahmen zu empfehlen. Ist eine Überschreitung von nach § 4 festgelegten Interventionswerten zu erwarten, hat er eine solche Empfehlung jedenfalls auszusprechen.

(2) Bei einer grenzüberschreitenden radiologischen Notstandssituation ist eine Harmonisierung der Interventionsmaßnahmen mit betroffenen Nachbarländern anzustreben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der inAnlage 2 zusammengestellten Interventionsmaßnahmen auszuarbeiten. Diesen Katalog hat er im Fall einer radiologischen Notstandssituation für die Empfehlung von Interventionsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088346

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