§ 5 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie

§ 5.

(1) Im Fall einer Notfallexpositionssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG auf Basis der Evaluierung der Lage erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen festzulegen. Ist eine Überschreitung von nach § 4 festgelegten Interventionswerten zu erwarten, hat er eine solche Festlegung jedenfalls zu treffen.

(2) Als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen im Fall einer Notfallexpositionssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung von Interessenträgern einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der inAnlage 2 zusammengestellten Schutzmaßnahmen auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren. Der Maßnahmenkatalog hat optimierte Schutzstrategien für unterschiedliche Ereignisse und die entsprechenden Szenarien zu enthalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 15, BGBl. II Nr. 276/2017)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198522

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