§ 5 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

1. Dem § 5 wurde vermutlich durch die § 43 und 44 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert. 2. Seit dem BG, BGBl. Nr. 108/1973, Novelle zum Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, müßte es statt "großjährig" "volljährig" heißen.

§. 5.

Wenn die Verlassenschaft sich in Händen der muthmaßlichen großjährigen, zur eigenen Vermögensverwaltung berechtigten Erben, oder des gesetzlichen Vertreters minderjähriger oder sonst pflegbefohlener Erben, oder solcher großjähriger Personen befindet, denen sie der Erblasser selbst anvertraut hat, und wenn auch sonst kein Bedenken obwaltet, so hat der Gemeinde-Abgeordnete keine Sperre anzulegen, im entgegengesetzten Falle aber, besonders wenn sich Niemand der Verlassenschaft annimmt, oder wo Gefahr einer Unterschlagung oder Verschleppung zu befürchten ist, die Verlassenschaft in die Sperre zu nehmen.

1. Dem § 5 wurde vermutlich durch die § 43 und 44 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert.

2. Seit dem BG, BGBl. Nr. 108/1973, Novelle zum Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, müßte es statt "großjährig" "volljährig" heißen.

Schlagworte

Versiegelung, Sicherung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019318

alte Dokumentnummer

N2185011082R

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