zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
1. Dem § 5 wurde vermutlich durch die § 43 und 44 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert. 2. Seit dem BG, BGBl. Nr. 108/1973, Novelle zum Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, müßte es statt "großjährig" "volljährig" heißen.
§. 5.
Wenn die Verlassenschaft sich in Händen der muthmaßlichen großjährigen, zur eigenen Vermögensverwaltung berechtigten Erben, oder des gesetzlichen Vertreters minderjähriger oder sonst pflegbefohlener Erben, oder solcher großjähriger Personen befindet, denen sie der Erblasser selbst anvertraut hat, und wenn auch sonst kein Bedenken obwaltet, so hat der Gemeinde-Abgeordnete keine Sperre anzulegen, im entgegengesetzten Falle aber, besonders wenn sich Niemand der Verlassenschaft annimmt, oder wo Gefahr einer Unterschlagung oder Verschleppung zu befürchten ist, die Verlassenschaft in die Sperre zu nehmen.
1. Dem § 5 wurde vermutlich durch die § 43 und 44 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert.
2. Seit dem BG, BGBl. Nr. 108/1973, Novelle zum Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, müßte es statt "großjährig" "volljährig" heißen.
Schlagworte
Versiegelung, Sicherung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019318
alte Dokumentnummer
N2185011082R
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