Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.
(1) Die Prüfung umfaßt eine Arbeitsprobe, welche die Erstellung eines Programmes nach fachinhaltlichen Anforderungen umfaßt und weiters nach Wahl der Prüfungskommission eine der folgenden Arbeitsproben:
- 1. Anpassen einer Bedienoberfläche,
- 2. Konzeption eines Tests.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Fachgerechte Arbeitsweise,
- 2. richtige und zweckentsprechende Funktion,
- 3. anwenderfreundliche Konfiguration,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
20000024
Dokumentnummer
NOR40000318
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