§ 5 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

§ 5.

Die Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. 1. die Berufsangabe unterlassen;
  2. 2. mit Personen zusammenarbeiten oder eine sonstige die Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler betreffende Verbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen könnten, daß diese Personen das Gewerbe der Immobilienmakler oder das Gewerbe der Immobilienverwaltung ohne entsprechende Konzession oder ein sonstiges Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausüben;
  3. 3. in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber direkt in Verbindung treten;
  4. 4. insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Immobilienmakler infolge Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z. B. Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen;
  5. 5. einen Vermittlungsauftrag annehmen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen könnten, daß der einem anderen befugten Immobilienmakler erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist, oder unlautere Kundenabwerbung betreiben;
  6. 6. die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen anbieten oder diese Vermittlungen zu Bedingungen (insbesondere Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder durchführen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen;
  7. 7. bei dem Anbieten oder der Durchführung einer Vermittlung die §§ 6 bis 20 nicht beachten.

Schlagworte

Standesrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072017

alte Dokumentnummer

N51978159740

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