§ 5 IIKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Anforderungen an Informationen über Simulationen

§ 5.

Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die eine Simulation einer früheren Wertentwicklung oder einen Verweis auf eine solche Simulation enthalten, haben gemäß § 41 Abs. 3 Z 3 WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die simulierte frühere Wertentwicklung muss auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstruments oder Finanzindexes beruhen, die mit dem betreffenden Finanzinstrument übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen.
  2. 2. Die in Z 1 genannte tatsächliche frühere Wertentwicklung muss die in § 4 Z 1 bis 3, 5 und 6 genannten Bedingungen erfüllen.
  3. 3. Die Informationen müssen eine deutliche Warnung dahingehend enthalten, dass sich die Zahlenangaben auf eine simulierte frühere Wertentwicklung beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20005436

Dokumentnummer

NOR40090698

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