Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 274/1925, jetzt Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991
§ 5.
(1) Die Kommission des Kleinrentnerfonds verhandelt und entscheidet in Senaten, denen außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter je ein Mitglied aus dem Kreise der Bundesbeamten und der Interessenten angehört.
(2) Der Senat verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung. Zur Verhandlung und Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Senates erforderlich. Der Verhandlung wohnt der Leiter des Büros des Kleinrentnerfonds oder der von ihm entsendete Vertreter als Berichterstatter an. Nach Bedarf ist ein vom Büro beizustellender Schriftführer beizuziehen, der den Gang der Verhandlung sowie deren Ergebnisse aufzuzeichnen hat.
(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Verhandlung, erteilt und entzieht das Wort und vernimmt die allenfalls zur Verhandlung geladenen Parteien und sonstigen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen. Nach Eröffnung der Verhandlung hat der Leiter des Büros des Kleinrentnerfonds oder der von ihm entsendete Vertreter Bericht zu erstatten und nach dem Vortrag des Sachverhaltes einen begründeten Antrag zu stellen.
(4) Erscheint der Sachverhalt nicht genügend geklärt, so beschließt der Senat die Vertagung der Angelegenheit und ordnet die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Büro nach bestimmten Richtungen an. Er kann ausnahmsweise auch eine mündliche Verhandlung in Gegenwart der Parteien verfügen, um die Beweisaufnahme selbst durchzuführen. Auch die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien findet mit Ausschluß der Öffentlichkeit statt.
(5) Der Senat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Senatsvorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
(6) Im übrigen findet für die Kommission das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (B. G. Bl. Nr. 274 aus dem Jahre 1925) Anwendung.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 274/1925, jetzt
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991
Schlagworte
BGBl. Nr. 251/1929, BGBl. Nr. 239/1930, BGBl. Nr. 274/1929,
BGBl. Nr. 242/1930
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10008090
Dokumentnummer
NOR12092661
alte Dokumentnummer
N6193011778I
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