§ 5 IFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 1 bis 4 treten mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß § 5 Abs. 5 in Kraft (vgl. 20 Abs. 2).

Informationsregister

§ 5.

(1) Die Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen über das Informationsregister als Metadatenregister unter der Adresse www.data.gv.at zugänglich zu machen. Die Informationen sind vom Informationsregister gebührenfrei und grundsätzlich jederzeit abrufbar zur Verfügung zu stellen. Das Informationsregister ist regelmäßig zu aktualisieren; der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung ist im Internet auf der Seite des Informationsregisters anzugeben.

(2) Die Informationen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit in für die weitere Verwendung geeigneten Formaten und Sprachen, soweit damit für die informationspflichtige Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, und nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes – WZG, BGBl. I Nr. 59/2019, barrierefrei zu veröffentlichen. Eine Suche ist, jedenfalls nach einzelnen oder kombinierten Metadatenfeldern, zu ermöglichen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Formular mit den erforderlichen und optionalen Metadaten im Internet unter der Adresse www.data.gv.at zum Zweck der Verwendung durch die informationspflichtigen Stellen zu veröffentlichen. Für jede Information sind folgende Metadaten im Formular anzugeben: Identifikator, Erstellungsdatum, Titel, Beschreibung, Kategorie, Schlagworte, Link, datenverantwortliche und veröffentlichende Stelle, Lizenz und Sprache. Folgende Metadaten können angegeben werden: weiterführende Links, Titel und Beschreibung in englischer Sprache oder in der Sprache einer Volksgruppe, Kontakt der datenverantwortlichen Stelle, Veröffentlichungszeitpunkt, Gültigkeitsende und Nutzungsbedingungen. Weitere optional anzugebende Metadaten können im Formular vorgesehen werden.

(4) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für das Informationsregister gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.

(5) Die Verfügbarkeit des Informationsregisters ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20012537

Dokumentnummer

NOR40260557

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