§ 5.
(1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 224/1972)
Schlagworte
Steuerbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10000512
Dokumentnummer
NOR40257039
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)