Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 5.
(1) In den Fällen der Anmeldung eines Anspruches sind der Überprüfung der Parteiangaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Anspruchswerbers und über die ihm nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zustehenden Unterhaltsansprüche die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung zugrunde zu legen.
(2) In den Fällen der Anmeldung einer Anwartschaft (§ 1, Absatz 2) haben sich im Hinblicke auf die Bestimmungen des § 7, Absatz 3, des Kleinrentnergesetzes die Parteiangaben über Vermögens- und Einkommensverhältnisse und deren Überprüfung auf die Verhältnisse des Jahres 1928 zu beziehen. Erhebungen über die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und über das Bestehen eines Unterhaltsanspruches auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes haben anläßlich der Anmeldung der Anwartschaft nicht stattzufinden.
(3) Das Wesentliche der Erhebungsergebnisse ist von der Anmeldungsbehörde in der zurückbehaltenen Gleichschrift des Anmeldungsvordruckes an der dafür bestimmten Stelle ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Vermögensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10008088
Dokumentnummer
NOR12092645
alte Dokumentnummer
N6192911786I
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