§ 5 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Anwendung der Matrikelnummer

§ 5.

(1) Die Matrikelnummer ist im Studienbuch und im Studienausweis ersichtlich zu machen.

(2) Alle Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Alle Anträge oder Eingaben der Studierenden sind mit der Matrikelnummer zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40091047

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