Anwendung der Matrikelnummer
§ 5.
(1) Die Matrikelnummer ist im Studienbuch und im Studienausweis ersichtlich zu machen.
(2) Alle Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Alle Anträge oder Eingaben der Studierenden sind mit der Matrikelnummer zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20005478
Dokumentnummer
NOR40091047
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