Der Zentralausschuß
§ 5.
(1) Dem Zentralausschuß gehören an:
- a) 65 Mandatare mit vollem Stimmrecht;
- b) die Vorsitzenden der Hauptausschüsse mit beratender Stimme und Antragsrecht, sofern sie nicht gemäß lit. a stimmberechtigt sind.
(2) Der Zentralausschuß hat seinen Sitz in Wien. Ihm obliegen alle in § 2 umschriebenen Aufgaben, sofern sie in ihrer Bedeutung oder in ihrem Umfang über den Bereich der einzelnen Universitäten bzw. Hochschulen künstlerischer Richtung hinausgehen. Insbesondere obliegen dem Zentralausschuß:
- a) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;
- b) die Beschlußfassung über die Verteilung der jährlich für die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung aus Hochschülerschaftsbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. Hievon sind zumindest 20 vH für die Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft und zumindest 50 vH für die Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten bzw. Hochschulen künstlerischer Richtung vorzusehen. Bis längstens vierzehn Tage vor Beschlußfassung über die Verteilung der Hochschülerschaftsbeiträge hat der Referent für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten einen Verteilungsschlüssel über die Aufteilung über die Hochschülerschaftsbeiträge zwischen der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung für die Zeit vom 1. Oktober des Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erstellen und diesen dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Dieser hat den Verteilungsschlüssel unverzüglich gegenzuzeichnen und den zuständigen Mandataren schriftlich zuzuleiten. Der Beschluß über die Verteilung auf die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist bis zum 15. Mai des Jahres zu fassen. Die Verteilung hat nach Maßgabe der Mitgliederzahl zu erfolgen, wobei aber ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen jeder Hochschülerschaft ausreichender Mindestbetrag von 200 000 S jedenfalls zuzuweisen ist. Die Höhe des Mindestbetrages ist an eine Änderung des Hochschülerschaftsbeitrages (§ 20 Abs. 2) anzupassen. Zumindest 90 vH der für das laufende Semester den Hochschülerschaften zustehenden Hochschülerschaftsbeiträge sind im Wintersemester bis 30. November bzw. im Sommersemester bis 31. Mai auf die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung zu verteilen. Darf der Zentralausschuß gemäß § 21 Abs. 2 nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze verbrauchen, sind dennoch zumindest 50 vH der Hochschülerschaftsbeiträge auf die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung zu verteilen. Die Jahresabrechnung der Hochschülerschaftsbeiträge hat bis zu dem nach Ende des Rechnungsjahres folgenden 15. November zu erfolgen.
(3) Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind berechtigt, bei den Sitzungen des Zentralausschusses als Zuhörer anwesend zu sein. Der Vorsitzende des Zentralausschusses kann die Zulassung von Zuhörern soweit beschränken, als dies im Hinblick auf die Größe des Sitzungsraumes notwendig ist. Er kann Zuhörer, die den geschäftsordnungsmäßigen Verlauf der Sitzung stören, von der weiteren Teilnahme ausschließen. Der Zentralausschuß kann mit Zweidrittelmehrheit die Anwesenheit von Zuhörern bei einzelnen Punkten der Tagesordnung ausschließen.
(4) Der Zentralausschuß kann zur Besorgung seiner Angelegenheiten aus seiner Mitte Ausschüsse einrichten. Diese dienen der Beratung des Zentralausschusses oder der vorläufigen Entscheidung dringlicher Angelegenheiten. Die Ausschüsse setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der im Zentralausschuß vertretenen wahlwerbenden Gruppen zusammen. Eine andere Zusammensetzung eines Ausschusses kann nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(5) Den Sitzungen des Zentralausschusses und der Ausschüsse können Experten und sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden.
(6) Die Sitzungen der Ausschüsse des Zentralausschusses sind nicht öffentlich. Auf Grund eines Beschlusses des jeweiligen Ausschusses können nach Maßgabe des Abs. 3 Zuhörer zugelassen werden.
(7) Zu einem Beschluß des Zentralausschusses oder eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat.
(8) Der Zentralausschuß hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Einrichtung von Ausschüssen, der Zeitpunkt, die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen und Hörerversammlungen, die Erstellung der Tagesordnung sowie die Wahl der Vorsitzenden und Referenten zu regeln ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
(9) Sofern ein Beschluß des Zentralausschusses eine gemeinsame Durchführung erfordert, sind die Organe aller Hochschülerschaften an den Hochschulen zur ungesäumten Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Gesetzesnummer
10009364
Dokumentnummer
NOR12119531
alte Dokumentnummer
N7197350914L
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