Abschnitt III.
Besondere Bestimmungen für nichtständige Hochschulassistenten.
§ 5.
(1) Der nichtständige Hochschulassistent wird jeweils auf zwei Jahre bestellt. Aus besonderen Gründen ist eine kürzere Bestellungsdauer zulässig.
(2) (Eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer von sechs Jahren hinaus ist nur zulässig,
- a) wenn der nichtständige Hochschulassistent die Lehrbefugnis als Privatdozent (venia docendi) oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische oder praktische Eignung besitzt oder
- b) wenn nach seinen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis als Privatdozent zu erwarten ist;
- im Falle b kann der nichtständige Hochschulassistent jedoch höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren weiterbestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008121
Dokumentnummer
NOR12092831
alte Dokumentnummer
N6194910881T
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