§ 5 Hochschulassistentengesetz 1948

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1949

Abschnitt III.

Besondere Bestimmungen für nichtständige Hochschulassistenten.

§ 5.

(1) Der nichtständige Hochschulassistent wird jeweils auf zwei Jahre bestellt. Aus besonderen Gründen ist eine kürzere Bestellungsdauer zulässig.

(2) (Eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer von sechs Jahren hinaus ist nur zulässig,

  1. a) wenn der nichtständige Hochschulassistent die Lehrbefugnis als Privatdozent (venia docendi) oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische oder praktische Eignung besitzt oder
  2. b) wenn nach seinen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis als Privatdozent zu erwarten ist;
  1. im Falle b kann der nichtständige Hochschulassistent jedoch höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren weiterbestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR12092831

alte Dokumentnummer

N6194910881T

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