§ 5
— Monatsprämie
(1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den
Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser
Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle
des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden
Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar
1. beim Grundwehrdienst in der Höhe von 180 S;
2. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle
eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als
einem Jahr in der Höhe von ..................... 4 335 S;
3. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle
eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens
einem Jahr für Wehrmänner, Gefreite und
Korporale in der Höhe von ...................... 8 073 S,
für Zugsführer in der Höhe von ................. 8 487 S,
für Unteroffiziere in der Höhe von ............. 9 135 S,
für Offiziere in der Höhe von .................. 10 104 S;
- 4. bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.
(2) Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1989
vgl.: Wehrgesetz 1990: § 10 Dienstgrad
§ 27 Abs. 3 Z 3 bis 5
§ 32 Wehrdienst als Zeitsoldat
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12062620
alte Dokumentnummer
N4199011218H
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