§ 5 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1989

Monatsprämie

§ 5.

(1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar

  1. 1. beim Grundwehrdienst in der Höhe von180 S;
  2. 2. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von4 335 S;
  1. 3. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
  1. 4. bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.

(2) Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.

(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 7)

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1989

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12062620

alte Dokumentnummer

N4199011218H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)