§ 5 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 5

— Monatsprämie

(1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den

Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser

Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle

des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden

Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar

1. beim Grundwehrdienst in der Höhe von 180 S;

2. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle

eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als

einem Jahr in der Höhe von ..................... 4 335 S;

3. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle

eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens

einem Jahr für Wehrmänner, Gefreite und

Korporale in der Höhe von ...................... 8 073 S,

für Zugsführer in der Höhe von ................. 8 487 S,

für Unteroffiziere in der Höhe von ............. 9 135 S,

für Offiziere in der Höhe von .................. 10 104 S;

  1. 4. bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.

(2) Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.

(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1989

vgl.: Wehrgesetz 1990: § 10 Dienstgrad

§ 27 Abs. 3 Z 3 bis 5

§ 32 Wehrdienst als Zeitsoldat

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12062620

alte Dokumentnummer

N4199011218H

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