ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1989
Monatsprämie
§ 5.
(1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar
- 1. beim Grundwehrdienst in der Höhe von180 S;
- 2. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von4 335 S;
- 3. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
- für Wehrmänner, Gefreite und Korporale in der Höhe von8 073 S,
- für Zugsführer in der Höhe von8 487 S,
- für Unteroffiziere in der Höhe von9 135 S,
- für Offiziere in der Höhe von10 104 S;
- 4. bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.
(2) Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3) Die Monatsprämie eines Zeitsoldaten, der nach § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 1990 eingesetzt ist, erhöht sich
- 1. für Wehrmänner und Chargen um8 000,- S,
- 2. für Unteroffiziere um9 200,- S,
- 3. für Offiziere um10 800,- S.
(4) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 7)
ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1989
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12063192
alte Dokumentnummer
N4199114177J
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