§ 5 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991

Monatsprämie für Wehrpflichtige im Grundwehrdienst

§ 5.

(1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen Präsenzdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 180 S.

(2) Schließen Wehrpflichtige eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihnen für die letzten drei Monate ihres Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.

(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12063273

alte Dokumentnummer

N4199116103J

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