§ 5.
(1) Die Zollämter können nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die unter einer Bezeichnung, die einer der im § 2 erwähnten Vorschriften widerspricht, zur Einfuhr oder Ausfuhr gelangen, zum Zwecke der Beseitigung dieser Bezeichnung bis zur Verfügung der politischen Bezirksbehörde (Absatz 2) zurückbehalten.
(2) Die Zurückhaltung ist unverzüglich der politischen Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen.
(3) Diese hat, unbeschadet der allfälligen Einleitung der Strafverfolgung nach § 3, die Beseitigung der Bezeichnungen anzuordnen und zu vollziehen. Die Bestimmungen des § 3, Absatz 2 bis 5, finden entsprechende Anwendung. Von den getroffenen Verfügungen ist das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen.
(4) Die näheren Vorschriften über den von der politischen Bezirksbehörde zu beobachtenden Vorgang werden mit Verordnung erlassen.
(5) Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt.
Schlagworte
Bezirksverwaltungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10001754
Dokumentnummer
NOR12023586
alte Dokumentnummer
N2192218589R
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