§ 5.
(1) Unbeschadet des Abs. 2 ist der Heimaturlaub zum überwiegenden Teil ungeteilt und in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu zwölf Monate vor Entstehen des Anspruches. § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 1 sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. § 71 Abs. 2 bis 5 BDG 1979 gilt sinngemäß.
(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen, solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
Schlagworte
Urlaub
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008577
Dokumentnummer
NOR12101748
alte Dokumentnummer
N61985180400
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