§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 244/2022

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2021 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

20011586

Dokumentnummer

NOR40235685

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