§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 441/2020

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2019 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20010664

Dokumentnummer

NOR40215126

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