§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 148/2019

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2018 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

20010216

Dokumentnummer

NOR40203459

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