§ 5 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Ausbildungsjahr und Lehrplan

§ 5.

(1) Das Ausbildungsjahr beginnt am ersten Montag im Oktober oder am ersten Montag im März.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden ist ein Lehrplan zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138316

alte Dokumentnummer

N8199530410L

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