Ausbildungsjahr und Lehrplan
§ 5.
(1) Das Ausbildungsjahr beginnt am ersten Montag im Oktober oder am ersten Montag im März.
(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden ist ein Lehrplan zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138316
alte Dokumentnummer
N8199530410L
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