§ 5 Härtefallfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

§ 5.

Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40221443

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