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§ 5 GTelV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

3. Abschnitt

eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) Allgemeines zur Eintragung

§ 5.

(1) Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen

  1. 1. durch Übermittlung aus Registern (§ 6),
  2. 2. durch Meldung (§ 7) oder
  3. 3. durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (§ 8).

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den §§ 6 bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.

(3) Die Spezifikation gemäß Abs. 2 hat für vereinfachte Meldungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 GTelG 2012

  1. 1. nähere Bestimmungen über
  1. a) die Art und den Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
  2. b) die von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten
  1. zu enthalten sowie
  1. 2. das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Anm. 1) hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012 eingehalten werden.

(_____________________

Anm. 1: Art. 1 Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 11/2025 lautet: „In § 5 Abs. 2 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in § 5 Abs. 2 und Abs.4.)

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20008732

Dokumentnummer

NOR40267987

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