§ 5 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 5.

Technische Agenden sind:

  1. a) Vermessungen, namentlich für Zwecke der Projectirung, Ausführung, Reparatur oder Adaptierung von Bauten und Anlagen aller Art;
  2. b) die Anfertigung, Prüfung und Verbesserung der Baupläne, Vorausmaße und Kostenüberschläge und der sonstigen Baubehelfe;
  3. c) die unmittelbare Beaufsichtigung, Leitung und fachkundige Controle der Herstellungen;
  4. d) die Rechnungslegung hierüber;
  5. e) die Collaudirung der Ausführungen und die Prüfung der Collaudirungsacte;
  6. f) die Ueberwachung des Zustandes der bestehenden öffentlichen Bauten, insbesondere wenn die Gebrechen von einem Nichttechniker nicht erkannt werden können;
  7. g) die Beantwortung der bei der Ausübung der politischen Administration vorkommenden Fragen aus dem Gebiete der Baukunst und ihrer Hilfswissenschaften sammt der Vornahme der hiezu erforderlichen Messungen und Versuche, und Lieferung der zur Erklärung nothwendigen Zeichnungen, Berechnungen u.s.w.;
  8. h) die Führung der zur Evidenz der Verwaltung des Bauwesens nothwendigen Vormerkungen.

Zu den technischen Agenden werden ferner die Prüfungen aus der Baukunde und ihren Vorbereitungs- und Hilfswissenschaften gerechnet.

Auch bleibt den technischen Vorständen die berathende Einflußnahme auf die wichtigeren Personalangelegenheiten der Angestellten des Staatsbaudienstes vorbehalten, namentlich in Betreff der Anforderungen des technischen Dienstbereiches und der wissenschaftlichen, wie der technisch-praktischen Befähigung der betreffenden Individuen.

Schlagworte

Vorbereitungswissenschaft, Projektierung, Adaptierung, Kontrolle, Kollaudierung, Überwachung, Kollaudierungsakt

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027599

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