Prüfungsordnung für die Dienstprüfung
§ 5.
(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1. Heereskunde,
- 2. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
- 3. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
- 4. Verwaltungsverfahrensrecht,
- 5. Wehrrecht,
- 6. Politische Bildung,
- 7. Körperausbildung,
- 8. Informationstechnologie,
- 9. Führen und Aufgaben im Einsatz,
- 1 0.Stabsdienst,
- 11. Ausbildungsmethodik,
- 12. Englisch,
- 13. Berufsethische Bildung,
- 14. Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und
- 15. Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“).
- Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1 bis 3.
(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern
- 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 vor Einzelprüfern,
- 2. nach Abs. 1 Z 9 bis 11 sowie 14 und 15 vor einem Prüfungssenat und
- 3. nach Abs. 1 Z 12 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
- 1. nach Abs. 1 Z 1 schriftlich und mündlich,
- 2. nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie 11 und 13 mündlich,
- 3. nach Abs. 1 Z 6 schriftlich,
- 4. nach Abs. 1 Z 7 und 8 praktisch,
- 5. nach Abs. 1 Z 9, 10 und 15 schriftlich und praktisch,
- 6. nach Abs. 1 Z 12 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer und
- 7. nach Abs. 1 Z 14 schriftlich, mündlich und praktisch.
- Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Lehrganges aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
(4) Die Stabsunteroffiziersanwärterinnen und Stabsunteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)
- 1. im Lehrgang Militärische Führung 3 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und
- 2. im Lehrgang Führung Organisationselement 3 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Stabsunteroffiziersanwärterin und des Stabsunteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.
(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 9, 10, 11, 14 und 15 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Stabsunteroffiziersanwärterinnen und Stabsunteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.
(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(7) In den Fachrichtungen Militärpilot und Luftfahrzeugtechnik entfallen die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 1 und 8 bis 11.
Schlagworte
Waffenausbildung, Geräteausbildung
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20008079
Dokumentnummer
NOR40144066
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