§ 5 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

§ 5

(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Im statistischen Dienst ist auch eine praktische Prüfung abzulegen: sie besteht aus einer Erprobung im Maschinrechnen (Berechnung statistischer Verhältnis- und Meßzahlen) und aus einer statistischen Arbeit.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden, für die statistischen Dienst nicht länger als zwei Stunden dauern.

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