§ 5 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 5

(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Abweichend hievon beträgt die Höchstdauer der Klausurarbeit in technischen Fächern sechs Stunden, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfaßt. Sie erhöht sich auf acht Stunden, wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.

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