Auswahlverfahren
§ 5.
(1) Exekutivbedienstete sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a zuzulassen, wenn
- 1. ihre persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, zu erwarten ist, und
- 2. auf Grund der vorausschauenden Planung die dafür erforderlichen planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen voraussichtlich vorliegen werden.
(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.
(3) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Justiz bzw. der mit der Durchführung beauftragten Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug. Das nach Möglichkeit zu standardisierende Auswahlverfahren erfolgt in mehreren Phasen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen und einen körperlichen (Fitness und Motorik) Teil zu gliedern. Darüber hinaus ist ein Hearing mit allen Bewerberinnen und Bewerbern durchzuführen.
(4) Ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so hat die Dienstbehörde die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach den jeweiligen dienstlichen Erfordernissen zu treffen. Kann die Anzahl der Lehrgangsplätze nicht verändert werden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis
- 1. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des jeweils gültigen Frauenförderungsplans für das Justizressort (insbesondere dessen Regelungen über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung), ansonsten
- 2. nach der längeren effektiven Dienstzeit
- zu reihen.
(5) Das bestandene Auswahlverfahren gilt für die Dauer von maximal fünf Jahren. In den in § 4 Abs. 2 angeführten Fällen verlängert sich diese Frist um die Dauer der Hinderung an der Teilnahme am Grundausbildungslehrgang. Unbeschadet dessen hat die Dienstbehörde bereits vor Ablauf dieser Frist nach Maßgabe der planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen ein neuerliches Auswahlverfahren durchzuführen.
(6) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, dieses jedoch auf Grund besonders berücksichtigungswürdiger Umstände nicht zu Ende führen konnten, endet die Gültigkeit der bis dahin erfolgreich absolvierten Teile des Auswahlverfahrens fünf Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrunds.
Schlagworte
Strafvollzug, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20008804
Dokumentnummer
NOR40171643
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