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§ 5 Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2024

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. der Einführungsphase,
  2. 2. der theoretischen Ausbildung und
  3. 3. der praktischen Verwendung.

(2) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden unterschiedliche Ausbildungsmodule festgelegt:

  1. 1. Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6.
  2. 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3.
  3. 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4.

(3) Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

(4) Das auf die einzelnen Ausbildungsmodule entfallende Stundenausmaß wird in Arbeitstagen, Unterrichtseinheiten oder ECTS-Anrechnungspunkten ausgedrückt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 25 Stunden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40263799

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