§ 5 GrundausbildungsV für den Finanzfachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 5.

(1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule betraute Beamte der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angehören; hinsichtlich der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge dem Leiter der Sektion für direkte Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten, der die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8 angeführten Gegenstände vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich ist.

Schlagworte

Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

10008319

Dokumentnummer

NOR12096801

alte Dokumentnummer

N61974107170

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